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§ 11 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 ThürKWO – Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG nur aufgrund von Einwendungen nach § 10 Abs. 1 berichtigt werden. Wird aufgrund einer Einwendung entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er dort nachzutragen und ihm eine Wahlbenachrichtigung zu übersenden. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist die Eintragung zu streichen. Alle ab dem Beginn der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeindeverwaltung eine offensichtliche Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen zu berichtigen; Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie § 10 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Nachträge, Streichungen und sonstige Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden; dies gilt nicht für die vom Wahlvorsteher oder Schriftführer am Wahltag vorzunehmenden Vermerke in den Spalten über die Stimmabgabe.

(4) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert, festzustellen. Der Abschluss wird auf dem Wählerverzeichnis, bei der Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren auf dessen Ausdruck, nach dem Muster der Anlage 1 beurkundet.