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§ 35 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürKWG – Freistellungs- und Erstattungsanspruch

(1) Arbeitnehmer, die zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen werden, sind am Montag und Dienstag nach dem Wahlsonntag zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit in dieser Zeit ihre Mitwirkung zur Ermittlung des Wahlergebnisses erforderlich ist. Ihre Abwesenheit haben sie unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde oder des Landkreises dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für die in Satz 1 bestimmte Zeit das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne ihre Tätigkeit im Wahlvorstand erzielt hätten. Den Arbeitgebern sind auf Antrag die nach Satz 3 zu erbringenden Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Gemeinde oder dem Landkreis zu erstatten.

(2) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 4.