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§ 34 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürKWG – Kosten der Wahlen

(1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden, die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise.

(2) Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter; die Gemeinden und Landkreise setzen in ihrer Hauptsatzung oder durch besondere Satzung eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz von Auslagen fest.