§ 34 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 ThürKWG – Kosten der Wahlen
(1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden, die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise.
(2) Die zum Vollzug der Wahl vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter; die Gemeinden und Landkreise setzen in ihrer Hauptsatzung oder durch besondere Satzung eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz von Auslagen fest.