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§ 29 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen für Gemeinde- und Landkreiswahlen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürKWG – Annahme der Wahl

Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter abgelehnt wird. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.