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§ 25 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Dritter Abschnitt – Wahl der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürKWG – Amtszeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der letzten drei Monate der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters.

(2) Endet das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Termin statt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis eines hauptamtlichen Bürgermeisters wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.

(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters endet, so bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten drei Monate des Beamtenverhältnisses des Bürgermeisters liegenden Wahltermin. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.