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§ 22 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürKWG – Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl

(1) Die Sitze der Gemeinderatsmitglieder werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt:

Die Zahl der zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 4 der Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 3 und 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach den Sätzen 3 und 4 zugeteilt.

(2) (weggefallen)

(3) Innerhalb verbundener Wahlvorschläge gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er Bewerber enthält, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

(5) Die nach Absatz 1 einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.