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§ 15 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürKWG – Aufstellung der Bewerber

(1) Alle von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellenden Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck für das Wahlgebiet einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer in Satz 1 genannten Versammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 3 bei Wegfall von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.