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§ 13 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürKWG – Wahlrechtsgrundsätze, Amtszeit, Neuwahl

(1) Die Gemeinderatsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wird im Wahlgebiet nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so findet Mehrheitswahl (§ 19) statt.

(2) Die Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder beginnt am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden nächsten Monats und endet mit dem Beginn der Amtszeit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(3) Endet die Tätigkeit des Gemeinderats vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat an einem Termin neu gewählt, der innerhalb der nächsten drei Monate liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Liegt das vorzeitige Ende jedoch 42 Monate nach Beginn der gesetzlichen Amtszeit oder später, wird der Gemeinderat für den Rest der gesetzlichen Amtszeit sowie für die gesetzliche Amtszeit, die den nächsten allgemeinen Wahlen der Gemeinderatsmitglieder folgt, gewählt.

(4) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt der Bürgermeister im Falle des Absatzes 3 die Geschäfte. Die Amtszeit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl.