§ 96 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Dritter Unterabschnitt – Landkreisbevölkerung
§ 96 ThürKO – Rechte und Pflichten
(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.
(2) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kreisgebiet gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten wie im Landkreis wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(3) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.