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§ 94 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Dritter Unterabschnitt – Landkreisbevölkerung

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 94 ThürKO – Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung des Landkreises teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern im Landkreis verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Beigeordneten und des Kreistagsmitglieds. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.

(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Kreistag. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.

(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Kreistag im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.