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§ 93 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Dritter Unterabschnitt – Landkreisbevölkerung

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 93 ThürKO – Einwohner und Bürger

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.

(3) Die Bürger des Landkreises und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Kreistagsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Landrat. Das Nähere regelt ein Gesetz.