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§ 85 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Sechster Unterabschnitt – Prüfungswesen

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 85 ThürKO – Abschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss eines Eigenbetriebs und einer kommunalen Anstalt sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres geprüft sein (Abschlussprüfung).

(2) Die Abschlussprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für kleine Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten, mit einem Versorgungs- und Einzugsgebiet bis zu 10.000 Einwohnern kann die Prüfung nach Absatz 1 durch das Rechnungsprüfungsamt durchgeführt werden; dies gilt nicht, sofern der Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt Aufgaben der Ver- und Entsorgung wahrnimmt.