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§ 76b ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Vierter Unterabschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 76b ThürKO – Organe der kommunalen Anstalt, Personal

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt nach außen.

(2) Die Leitung der kommunalen Anstalt durch den Vorstand wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; die erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen,

  2. 2.

    die Festsetzung von allgemein geltenden Tarifen und privatrechtlichen Entgelten der kommunalen Anstalt,

  3. 3.

    die Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen,

  4. 4.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

  5. 5.

    die Bestellung des Abschlussprüfers und

  6. 6.

    die Ergebnisverwaltung.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrats nach Satz 3 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats der Gemeinde. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Gemeinderat dem Verwaltungsrat allgemein oder in bestimmten Fällen Weisungen erteilen kann; außerdem kann sie weitere Fälle vorsehen, in denen eine Zustimmung des Gemeinderates erforderlich ist. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 40 entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 38 entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Eine Abberufung eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats kann nur durch den Gemeinderat und nur aus wichtigem Grund erfolgen; § 27 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Als Mitglied des Verwaltungsrats können nicht bestellt werden:

  1. 1.

    Beamte und hauptberufliche Angestellte der kommunalen Anstalt,

  2. 2.

    leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die kommunale Anstalt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,

  3. 3.

    Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind.

(4) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden. Wird sie aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen.

(5) Die Eingruppierung und Vergütung der Beschäftigten der kommunalen Anstalt sowie alle sonstigen Leistungen erfolgen entsprechend den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen.