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§ 62a ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Erster Unterabschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 62a ThürKO – Ausnahmeregelungen für die Jahre 2022 und 2023

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 können notwendige Ausgaben zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls auch abweichend von den §§ 58 und 60 geleistet werden. Abweichend von § 64 Abs. 4 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach § 64 Abs. 1 bis 3 erteilt werden, wenn diese Rechtsgeschäfte zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls notwendig sind.

(2) Ist die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft getreten, dürfen abweichend von § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt

  1. 1.

    die zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Gesundheitsversorgung, sowie

  2. 2.

    die für Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte, die für die Gemeinde Aufgaben auf sozialem, kulturellem oder sportlichem Gebiet erbringen,

notwendigen Ausgaben geleistet werden.

(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes entfällt

  1. 1.

    in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 bei Vorliegen der Gründe des § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder

  2. 2.

    wenn die Gemeinde den Haushaltsausgleich unter Anwendung von § 22 Abs. 4 ThürGemHV sichern kann und im Finanzplanungszeitraum von einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft auszugehen ist.

Die Verpflichtung zur Fortschreibung nach § 53a Abs. 3 Satz 1 sowie die für Haushaltsjahre vor 2021 noch bestehende Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bleibt unberührt.

(4) Ein bereits gemäß § 59 Abs. 4 genehmigter Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 insoweit außer Ansatz zu lassen, als die im genehmigten Gesamtbetrag enthaltenen Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten des jeweiligen Haushaltsjahres gehen.