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§ 56 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Gemeindewirtschaft → Erster Unterabschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürKO – Haushaltsplan

(1) Die Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Haushaltsplan ist der Haushaltssatzung als Anlage beizufügen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde

  1. 1.
    zu erwartenden Einnahmen,
  2. 2.
    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. 3.
    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.

(3) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans.

(4) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.