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§ 5 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Erster Unterabschnitt – Rechtsstellung

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürKO – Bezeichnung

(1) Die Bezeichnung "Stadt" führen die Gemeinden, denen diese nach bisherigem Recht zusteht. Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung "Stadt" in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so kann die aufnehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen. Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Landtags einer Stadt, in der eine Universität oder eine andere Hochschule angesiedelt ist, die Bezeichnung "Universitätsstadt" oder "Hochschulstadt" verleihen. Die Stadt Erfurt führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

(2) Die Gemeinden können andere überlieferte Bezeichnungen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen.

(3) Die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen ist Angelegenheit der Gemeinde. Gleich lautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Landgemeinde. In der Landgemeinde sind Doppelbenennungen zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht.