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§ 46 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Gemeindeordnung → Dritter Abschnitt – Verwaltungsgemeinschaft

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürKO – Bildung, Erweiterung, Änderung und Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Verwaltungsgemeinschaften können durch Gesetz gebildet, geändert, erweitert oder aufgelöst werden, sofern Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die beteiligten Gemeinden, die betroffenen Landkreise sowie die von einer Änderung, Erweiterung oder Auflösung betroffenen Verwaltungsgemeinschaften sind vorher zu hören.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern müssen einer Verwaltungsgemeinschaft angehören oder einer benachbarten Gemeinde nach § 51 zugeordnet sein.

(3) Hat die Einwohnerzahl einer Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, in drei aufeinander folgenden Jahren am Stichtag 31. Dezember nach der amtlichen Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik weniger als 3.000 Einwohner betragen, so muss diese Gemeinde bis zum Ende des zweiten auf den letzten Stichtag folgenden Jahres den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Zuordnung zu einer benachbarten Gemeinde nach § 51, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde bei dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium beantragen. Wird in dem genannten Zeitraum kein Antrag nach Satz 1 gestellt, erfolgt eine Zuordnung durch den Gesetzgeber.

(4) Der Name und der Sitz einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft oder nach Anhörung der Verwaltungsgemeinschaft von Amts wegen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Namens oder des Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung.

(5) Das Landesverwaltungsamt regelt die mit der Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht in dem Gesetz Regelungen enthalten sind.