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§ 42 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Geschäftsgang

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 42 ThürKO – Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Teilnehmer und die der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats unter Angabe ihres Abwesenheitsgrunds sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Gemeinderats zu genehmigen.

(3) Die Mitglieder können jederzeit die Niederschriften einsehen und sich Abschriften der Niederschriften über öffentliche Sitzungen erteilen lassen. Die Geschäftsordnung kann neben der Einsichtnahme in die Niederschriften die Übersendung von Abschriften der Niederschriften über öffentliche Sitzungen an alle Mitglieder des Gemeinderates vorsehen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung steht allen Bürgern frei. Hat der Gemeinderat entschieden, dass die Gründe der Geheimhaltung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 weggefallen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.