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§ 26a ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Gemeindeorgane und Genieindebedienstete

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 26a ThürKO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinden sollen bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt die Gemeinde geeignete Verfahren. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.