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§ 15 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Dritter Unterabschnitt – Gemeindebevölkerung

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürKO – Unterrichtung und Beratung der Einwohner

(1) Die Gemeinde hat die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. In größeren Gemeinden können Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tageszeitung oder in sonst ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. Der Bürgermeister leitet die Versammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(1a) Der Gemeinderat soll bei öffentlichen Sitzungen den Einwohnern Gelegenheit geben, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde); das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Die Gemeinden haben als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten. Im Rahmen ihrer Verwaltungskraft sind die Gemeinden ihren Bürgern auch bei der Einleitung der Verwaltungsverfahren behilflich, für die ihre Zuständigkeit nicht besteht.