Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 130 ThürKO – Übergangsbestimmungen
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister im Jahr 2004 findet die durch das Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geänderte Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze begonnene Verfahren zur Besetzung der Dienstposten hauptamtlicher Beigeordneter und Gemeinschaftsvorsitzender werden nach den vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geltenden Regelungen zu Ende geführt.
(3) Von der Bestimmung des § 51 Abs. 2 ThürKO abweichende Kostenregelungen sind bis zum 31. Dezember 2003 zu ändern.