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§ 127 ThürKO - Beteiligungsrechte

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Landesregierung und alle staatlichen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts arbeiten mit den Spitzenverbänden der Kommunen eng und vertrauensvoll zusammen.

(2) Die Landesregierung hat Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der Selbstverwaltung berühren, und Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der Selbstverwaltung unmittelbar betreffen, mit den Spitzenverbänden (Gemeinde- und Städtebund Thüringen sowie Thüringischer Landkreistag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.

(3) Die Ausschüsse des Landtags sollen bei der Beratung entsprechender Gesetzentwürfe die Spitzenverbände anhören.