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§ 120 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen → Erster Abschnitt – Staatliche Aufsicht

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 120 ThürKO – Beanstandungspflicht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen der Gemeinde oder des Landkreises sowie Bürgerentscheide, die geltendes Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommen Gemeinden und Landkreise ihren gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie diese erfüllen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann der Gemeinde oder dem Landkreis in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Weisungen erteilen. Zu weitergehenden Eingriffen in die Verwaltungstätigkeit sind die Fachaufsichtsbehörden unbeschadet der Entscheidung über Widersprüche nicht befugt.