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§ 1 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Erster Unterabschnitt – Rechtsstellung

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürKO – Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die Gemeinden bilden die Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig.

(3) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller örtlichen öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht Gesetze etwas Anderes bestimmen. Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Aufgaben.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.