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§ 6 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürKHG – Weitere Beteiligung

Außer mit den in § 5 Abs. 1 genannten unmittelbar Beteiligten wird mit den folgenden Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KHG) eng zusammengearbeitet:

  1. 1.

    Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e.V., Landesverband Thüringen,

  2. 2.

    ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Thüringen,

  3. 3.

    Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V., Landesgruppe Thüringen,

  4. 4.

    Universitätsklinikum Jena,

  5. 5.

    Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, Landesverband Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Thüringen e.V..

Bei Bedarf kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium den Kreis der Beteiligten erweitern oder durch Sachverständige ergänzen.