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§ 4 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürKHG – Krankenhausplan

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 KHG sowie in § 1 dieses Gesetzes genannten Grundsätze stellt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium einen Krankenhausplan für das Landesgebiet auf.

(2) Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standorten und Versorgungsaufgaben sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze und Planungskriterien dar. Die Versorgungsaufgaben sind nach den vorzuhaltenden Fachrichtungen festzulegen und können nach weiteren speziellen Leistungsangeboten, medizinischen Fachplanungen, den erforderlichen Behandlungs- oder Leistungskapazitäten und der zu versorgenden Region beschrieben werden. Teilgebiete von Fachrichtungen sowie Zusatzweiterbildungen können gesondert ausgewiesen werden. Der Krankenhausplan soll Qualitätsvorgaben enthalten. Im Rahmen der Krankenhausplanung kann auch die Verpflichtung des Krankenhauses zur Bereitstellung von Bettenkapazitäten bei Gefahren und Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 geregelt werden. Die Ziele, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumplanung sind zu beachten und zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan enthält auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Er wird in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach sechs Jahren, fortgeschrieben und danach veröffentlicht.

(2a) § 6 Abs. 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium entscheidet im Einzelfall nach einer Prüfung von Qualitätsindikatoren und im Vergleich zu den an Thüringer Krankenhäusern angewendeten Standards der Strukturqualität, Behandlungsmethoden und Verfahren, über die Aufnahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in den Krankenhausplan. Qualitätsindikatoren, die höhere Anforderungen an die praktizierten Behandlungsmethoden, Verfahren (Algorithmen) und angewendeten Standards der Strukturqualität stellen, sind nach einer Übergangsfrist von einem Jahr für die Krankenhäuser grundsätzlich in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dabei ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Der Krankenhausplanungsausschuss ist in den Prozess einzubeziehen.

(3) Zur Sicherung der Qualität bei im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachrichtungen, zur Beschreibung und Zuordnung bestimmter Leistungen oder für medizinische Fachplanungen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Qualitäts- und Strukturanforderungen regeln. Diese müssen sich aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen. Die Regelungen der Rechtsverordnung sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Ihre Einhaltung ist Voraussetzung für die Ausweisung des entsprechenden Versorgungsauftrags im Krankenhausplan und für die Leistungserbringung der betreffenden Abteilungen. Sofern der Krankenhausträger die Anforderungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, kann der diesbezügliche Versorgungsauftrag widerrufen werden.

(3a) Der zuständige Ausschuss des Thüringer Landtags wird über den Inhalt der Rechtsverordnung ins Benehmen gesetzt.

(4) Sofern ein Krankenhausträger die Erfüllung des durch den Krankenhausplan zugewiesenen Versorgungsauftrags nicht mehr sicherstellen kann oder dies für den Krankenhausträger absehbar ist, hat er das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium unverzüglich darüber zu unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenhausträger die zur Erfüllung des im Krankenhausplan ausgewiesenen Versorgungsauftrags notwendigen oder geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Über die Meldung sind die Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses zu informieren.

(5) Rehabilitationskliniken können von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst zuständigen Ministerium im Rahmen von Gefahren- oder Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 verpflichtet werden, Patienten zur Behandlung oder zur Isolierung stationär aufzunehmen. Sie gelten für die Dauer und den Umfang ihrer Inanspruchnahme als in den Krankenhausplan aufgenommen.

(6) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid an den Krankenhausträger. Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses und soll das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan weiter erfüllen, so bedarf der neue Träger eines Feststellungsbescheids nach Satz 1 und nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Der Trägerwechsel ist dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen; dies gilt auch für Veränderungen in der Trägerstruktur, insbesondere bei der Änderung der Mehrheitsverhältnisse von Gesellschaften, sowie falls der Krankenhausträger sich zur Führung des Krankenhausbetriebs eines Dritten bedient für dessen Wechsel.

(7) Während der Laufzeit eines Krankenhausplans werden die Festlegungen der Feststellungsbescheide zweijährlich auf der Grundlage der Daten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422) in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Vorjahres überprüft. Änderungsanträge der Krankenhausträger zu den planerischen Festlegungen werden auf der Grundlage dieser Überprüfung beschieden.

(8) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, insbesondere auf die Zuordnung bestimmter Versorgungsaufgaben, besteht nicht. Soweit auf Dauer die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr vorliegen oder die zur Erfüllung einer bestimmten Versorgungsaufgabe bestehenden Vorgaben nicht erfüllt werden, kann die Aufnahme in den Krankenhausplan ganz oder hinsichtlich bestimmter Versorgungsaufgaben widerrufen werden.

(9) Bei der Krankenhausplanung sind Hochschulkliniken und Versorgungsvertragskrankenhäuser gemäß § 108 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Krankenhäuser nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 KHG zu berücksichtigen, soweit sie stationäre Versorgungsaufgaben wahrnehmen und an der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung teilnehmen.