§ 31 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen
§ 31 ThürKHG – Ausbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens
Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Krankenhäusern bei der Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.