§ 31 ThürKHG - Ausbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2126-1
Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Krankenhäusern bei der Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.