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§ 29 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürKHG – Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser

(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen

  1. 1.

    als Regiebetrieb,

  2. 2.

    als Eigenbetrieb,

  3. 3.

    als selbständige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,

  4. 4.

    als gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder

  5. 5.

    in einer Rechtsform des privaten Rechts

führen oder sich an einem in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus beteiligen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 bleiben § 129 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung unberührt.

(2) Führt eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften ein Krankenhaus in einer Rechtsform des privaten Rechts oder beteiligt sich daran, muss

  1. 1.
    im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt sein, dass das Krankenhaus seinen im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrag erfüllt,
  2. 2.
    die Körperschaft angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsgremium erhalten und
  3. 3.
    die Haftung der Körperschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung in begründeten Fällen befreien.

Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben unberührt.

(3) Für Einrichtungen, die zusammen mit einem Krankenhaus betrieben werden, insbesondere für Rehabilitation oder Pflege, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.