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§ 28a ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a ThürKHG – Abgaben aus Liquidationserlösen

(1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Er kann neben der Erstattung der Kosten, welche dem Krankenhaus durch die ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 entstanden sind, einen Vorteilsausgleich verlangen.

(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärzten des Krankenhauses oder vom Krankenhausträger wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die an der Leistungserbringung mitwirkenden Ärzte sowie nichtärztlichen Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen.

(3) Das Nähere zur Durchführung des Absatzes 2 regelt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.