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§ 28 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürKHG – Innere Struktur und Organisation des Krankenhauses

(1) Der Krankenhausträger bestimmt die Aufgaben der Krankenhausleitung und ist verantwortlich für die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie für die Bildung von Krankenhausgremien. Die Regelungen sollen den Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten.

(2) Bei der Leitung des Krankenhauses sind entsprechend ihrem Aufgabengebiet der Leitende Chefarzt, der Leiter des Pflegedienstes und der Verwaltungsdirektor zu beteiligen.

(3) Das Krankenhaus regelt selbst den Betriebs- und Dienstablauf.