§ 25a ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser
§ 25a ThürKHG – Zuweisung gegen Entgelt
(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen oder sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) In besonders schweren Fällen eines Verstoßes gegen Absatz 1 kann der Feststellungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.