Gesetze

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§ 23 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürKHG – Qualitätssicherung

Die Krankenhäuser gewährleisten eine interne Qualitätssicherung der Behandlungs-, Pflege- und Hygienemaßnahmen. Darüber hinaus erfüllen sie die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualitätssicherung nach Maßgabe der Festlegungen der auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualitätssicherung Beteiligten. Die bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.