§ 23 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser
§ 23 ThürKHG – Qualitätssicherung
Die Krankenhäuser gewährleisten eine interne Qualitätssicherung der Behandlungs-, Pflege- und Hygienemaßnahmen. Darüber hinaus erfüllen sie die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualitätssicherung nach Maßgabe der Festlegungen der auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualitätssicherung Beteiligten. Die bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.