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§ 14a ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 14a ThürKHG – Verwendungsnachweisprüfung

(1) Der Nachweis der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der pauschalen Fördermittel nach § 12 ist mit dem Jahresabschluss nach § 30 zu führen. In die Verwendungsnachweise sind die Zuführungen zu den pauschalen Fördermitteln nach § 9 Abs. 3 einzubeziehen. Der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde sind die Nachweise auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Prüfung der Verwendungsnachweise nach Absatz 1 erfolgt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer. § 30 bleibt unberührt.

(3) Der Abschlussprüfer führt die Prüfung der Verwendungsnachweise nach der Förderrichtlinie durch und berichtet der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde regelmäßig schriftlich über das abschließende Ergebnis seiner Prüfungen im Einzelnen. Erhebt der Abschlussprüfer Einwendungen zu dem Nachweis, hat er die Bestätigung des Jahresabschlusses einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde unverzüglich vorzulegen. Eine Nichtvorlage des Abschlussberichts oder eine fehlerhafte Testierung kann einen Widerruf des Förderbescheids in voller Höhe begründen.

(4) Der Bundesrechnungshof, der Thüringer Rechnungshof sowie die für die Vergabe der Fördermittel zuständige Landesbehörde sind berechtigt, in den geförderten Krankenhäusern die für die Höhe der Fördermittel nach den §§ 10, 12 und 13 maßgebenden Unterlagen und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, alle Unterlagen einzusehen und erforderliche Auskünfte einzuholen.

(5) Die Prüfungsberechtigten sind befugt, im Rahmen ihrer Prüfung Grundstücke, Räume und Einrichtungen des Krankenhauses zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie in alle geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einblick zu nehmen, soweit dies im Einzelfall prüfungsrelevant und erforderlich ist. Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.