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§ 14 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürKHG – Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen

(1) Der Krankenhausträger hat die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und dies nachzuweisen.

(2) Die Verwendung der Fördermittel ist auf Dauer an den im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Zweck gebunden. Eine Änderung der Zweckbindung bedarf der Zustimmung der für die Bewilligung der Fördermittel zuständigen Behörde. Der Krankenhausträger hat Änderungen des Verwendungszwecks vorher zu beantragen.

(3) Die Bewilligung der Fördermittel wird mit Nebenbestimmungen verbunden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind.

(4) Der Krankenhausträger wird bei Einzelförderungen nach den §§ 10 und 13 verpflichtet, für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, insbesondere durch Bestellung von Grundpfandrechten an rangbereiter Stelle oder Bürgschaftserklärungen, Sicherheit zu leisten.