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§ 12 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürKHG – Pauschale Förderung

(1) Durch Jahrespauschalen werden auf Antrag des Krankenhausträgers gefördert

  1. 1.
    die Wiederbeschaffung sowie die Ergänzungsbeschaffung (§ 9 Abs. 4 KHG) kurzfristiger Anlagegüter,
  2. 2.
    Baumaßnahmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die einzelne Maßnahme den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Betrag (Wertgrenze) nicht überschreiten.

Die Jahrespauschale darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.

(2) Krankenhausträger, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen einen Zuschlag zur Jahrespauschale.

(3) Die pauschalen Fördermittel nach Absatz 1 sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem gesonderten Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen und für Zwecke nach Absatz 1 zu verwenden.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wettgrenze nach Absatz l Satz 1 Nr. 2 sowie die Bemessungsgrundlagen, die zur Ermittlung der Höhe der Jahrespauschalen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Zuschlags nach Absatz 2 führen, zu bestimmen. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Wertgrenze sollen hinsichtlich der Preis- und Kostenentwicklung in angemessenen Abständen überprüft werden. Durch die Pauschalförderung müssen die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze durchschnittlich jährlich entstehenden Kosten für kurzfristige Anlagegüter gedeckt werden.

(5) Abweichend von der durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 festgesetzten Höhe der Jahrespauschale kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Ausnahmefall nach Anhörung des Krankenhausplanungsausschusses einen anderen Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.