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§ 8 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Zweckvereinbarungen

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürKGG – Übergang der Befugnisse

(1) Wird einer Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung eine Aufgabe übertragen (§ 7 Abs. 2), so gehen auch die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse auf sie über, es sei denn, dass in der Zweckvereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

(2) Die übrigen Beteiligten werden durch die Zweckvereinbarung von ihrer gesetzlichen Pflicht insoweit befreit, als gesetzliche Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder Befugnisse auf sie übergehen.

(3) Im Fall des § 7 Abs. 3 verbleiben die Befugnisse bei den Beteiligten; sie können nicht gemeinschaftlich ausgeübt werden.