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§ 6 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Kommunale Arbeitsgemeinschaften

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürKGG – Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften.

(1) Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft aufgehoben oder scheidet ein Beteiligter aus, so hat eine Auseinandersetzung insbesondere dann stattzufinden, wenn gemeinschaftliche Einrichtungen oder sonstige Vermögenswerte zur Erfüllung der Aufgaben der besonderen Arbeitsgemeinschaften geschaffen wurden. Der Vertrag soll hierüber das Nähere bestimmen.

(2) Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft auf unbestimmte Zeit oder auf mehr als 20 Jahre gebildet, so ist in der Vereinbarung über ihre Bildung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von den Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Eine besondere Arbeitsgemeinschaft kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).