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§ 49 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Aufsicht → 2. Abschnitt – Schlichtung von Streitigkeiten

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürKGG – Übergangsvorschrift

(1) Zweckverbände, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund von §§ 6, 61 und 75 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR gebildet wurden, haben innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Rechtsverhältnisse diesem Gesetz anzupassen, insbesondere ihre Satzung entsprechend zu ändern und sie der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat die Satzung nach Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) Für kommunale Vereinbarungen, mit denen einer Gemeinde oder einem Landkreis Aufgaben anderer Gebietskörperschaften übertragen wurden, gilt entsprechendes.