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§ 46 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Aufsicht → 1. Abschnitt – Aufsicht

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürKGG – Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist:

  1. 1.

    das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium, wenn der Freistaat Thüringen, ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;

  2. 2.

    das Landesverwaltungsamt, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist sowie in allen Fällen der Auflösung eines Zweckverbandes nach § 40 Abs. 1 Satz 3, soweit nicht das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium Aufsichtsbehörde ist;

  3. 3.

    im Übrigen das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Gehören die Beteiligten im Fall der Nummer 3 mehreren Landkreisen an, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Zweckverband oder die gemeinsame kommunale Anstalt den Sitz hat oder die Körperschaft liegt, der durch Zweckvereinbarung die Aufgabe übertragen ist.

(2) Wenn eine Gemeinde, ein Landkreis, oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband Mitglied wird, der seinen Sitz außerhalb des Landes hat, so kann das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium durch Vereinbarung mit der für den Sitz des Zweckverbands zuständigen obersten Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen. Für die Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landkreises an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt mit Sitz außerhalb des Landes gilt Entsprechendes.

(3) Wenn das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium oder das Landesverwaltungsamt Aufsichtsbehörde ist, können sie eine unmittelbar nachgeordnete Behörde ganz oder teilweise zur Aufsichtsbehörde bestimmen. Das ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.