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§ 43 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürKGG – Entstehung

(1) Gemeinden und Landkreise können eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) durch Vereinbarung einer Unternehmenssatzung gründen. Sie können auch einer bestehenden kommunalen Anstalt oder einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung. Die Zulässigkeit der Gründung oder des Beitritts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Unternehmensrechts.

(2) Eine kommunale Anstalt kann mit einer anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer gemeinsamen kommunalen Anstalt verschmolzen werden.

(3) Ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ausschließlich mehrere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann durch Formwechsel in eine gemeinsame kommunale Anstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt voraus

  1. 1.

    die Vereinbarung der Unternehmenssatzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt durch die beteiligten kommunalen Körperschaften,

  2. 2.

    einen sich darauf beziehenden einstimmigen Umwandlungsbeschluss der Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft.

Die §§ 193 bis 195,197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der formwechselnden Gesellschaft. Ist bei der formwechselnden Gesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der kommunalen Anstalt bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Umwandlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts in eine gemeinsame kommunale Anstalt wird mit deren Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden.