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§ 38 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 4. Abschnitt – Änderung der Verbandssatzung und Auflösung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürKGG – Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben, insbesondere bei einer Änderung der Sitz- und Stimmenverteilung und des Umlegungsschlüssels.

(2) Der Beschluss über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine Änderung der Verbandssatzung im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 setzt das Einverständnis aller betroffenen Verbandsmitglieder voraus.

(3) Der Beschluss über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Begehrenden voraus. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(4) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zu den Regelungen über die Sitz- und Stimmenverteilung und den Umlegungsschlüssel geführt haben, können die betroffenen Verbandsmitglieder eine entsprechende Änderung der Verbandssatzung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die Aufsichtsbehörde; § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend.

(5) Ohne Rücksicht auf Absatz 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Geltendmachung von Rechtsverstößen bei der Gründung des Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 4. Das Kündigungsrecht nach Satz 2 kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgeübt werden. Die Frist nach Satz 3 beginnt nicht vor dem 1. Oktober 2001.