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§ 36 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 3. Abschnitt – Verbandswirtschaft

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürKGG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorschreibt, gilt für die Verbandswirtschaft der Vierte Abschnitt des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung entsprechend. Ist Hauptaufgabe des Zweckverbands der Betrieb eines Unternehmens, das dem Eigenbetriebsrecht untersteht, so kann die Verbandssatzung vorschreiben, dass die Wirtschaft des Zweckverbands selbst zusammen mit der des Unternehmens in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu führen ist. Entsprechendes gilt für die Wirtschaftsführung von Zweckverbänden, deren Hauptaufgabe der Betrieb eines Krankenhauses ist, wenn dieses nach den Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung sowie des Landesrechts über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser zu führen ist. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass die Aufgabe eines Werkausschusses von der Verbandsversammlung und die Aufgaben einer Werkleitung vom Verbandsvorsitzenden oder Geschäftsleiter wahrgenommen werden.

(2) Kassen- und Rechnungsgeschäfte können auf ein Verbandsmitglied, das Gebietskörperschaft ist, übertragen werden.

(3) Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds als Sachverständiger zur Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses umfassend heranzuziehen ist, bevor die Verbandsversammlung sie in öffentlicher Sitzung feststellt.

(4) Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung findet nach den Vorschriften für die Gemeinden oder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 nach den Vorschriften für die Landkreise statt.