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§ 35 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürKGG – Geschäftsstelle und Geschäftsleiter

(1) Der Zweckverband soll eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. Die Geschäftsstelle kann auch eine Dienststelle eines Verbandsmitglieds sein. Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(2) Die Geschäftsstelle wird durch den Verbandsvorsitzenden geführt, soweit kein Geschäftsleiter bestellt ist. Durch Beschluss der Verbandsversammlung können dem Geschäftsleiter Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 33 Abs. 2 übertragen werden. Durch gesonderten Beschluss der Verbandsversammlung können dem Geschäftsleiter ferner unbeschadet des § 31 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen berechtigt. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.