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§ 26a ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 26a ThürKGG – Verbraucherbeiräte

(1) Zur Umsetzung der Informationspflichten nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -329-) in der jeweils geltenden Fassung bei Maßnahmen im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen können Verbraucherbeiräte gebildet werden.

(2) Der Verbraucherbeirat hat beratende Aufgaben. Die nach § 13 ThürKAG den Beitragspflichtigen auf Verlangen vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen, Kosten- und Aufwandsrechnungen sind Gegenstand der Beratungen.

(3) Die Verbandsversammlung beruft auf Vorschlag der Mitgliedsgemeinden die Mitglieder des Verbraucherbeirats. Dem Verbraucherbeirat gehören überwiegend sachkundige Bürger der Mitgliedsgemeinden an. Daneben sind durch den Zweckverband Vertreter zu entsenden.

(4) Der Verbraucherbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft den Beirat ein und setzt die Tagesordnung fest. Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt.

(5) Die Sitzungen des Verbraucherbeirats sind öffentlich.

(6) Näheres wird in der Verbandssatzung bestimmt.