Gesetze

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§ 26 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürKGG – Organe

Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss und weitere Ausschüsse gebildet werden.