§ 26 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Teil – Zweckverbände → 2. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung
§ 26 ThürKGG – Organe
Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss und weitere Ausschüsse gebildet werden.