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§ 25 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürKGG – Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten angemessene Frist setzen, den Zweckverband zu bilden.

(2) Kommt innerhalb der Frist der Zweckverband nicht zu Stande, so bildet ihn die Aufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Verbandssatzung erlässt (Pflichtverband). § 19 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen eine weitere Gebietskörperschaft an einen bestehenden Zweckverband angeschlossen werden muss und der bestehende Zweckverband nicht den Beitritt dieser weiteren Gebietskörperschaft beschließt.

(4) Die Bestimmungen über den Inhalt der Verbandssatzung (§ 17 Abs. 2) gelten auch für Pflichtverbände. Soweit erforderlich, muss die Verbandssatzung die Ausstattung des Zweckverbands mit Dienstkräften regeln.