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§ 23 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Zweckverbände → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürKGG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit nicht dieses Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften enthalten, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Gehören einem Zweckverband als kommunale Gebietskörperschaft nur Landkreise an, so sind die für die Landkreise geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) In Satzungen des Zweckverbands können Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden, soweit das nach den Vorschriften, die gemäß Absatz 1 entsprechend anwendbar sind, zulässig ist (bewehrte Satzungen).

(3) Für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass von Verordnungen, deren Übertretung mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften entsprechend; § 22 bleibt unberührt.

(4) Verordnungen, zu deren Erlass die Zweckverbände ermächtigt sind, werden von der Verbandsversammlung als Verbandsverordnung erlassen.