Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürKGG – Rechtsformen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

(1) Für die kommunale Gemeinschaftsarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet werden.

(2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.

(3) Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(4) Die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, das von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen wird.