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§ 1 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürKGG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Gemeinschaftsarbeit von Gemeinden und Landkreisen. Verwaltungsgemeinschaften stehen für ihren Aufgabenbereich Gemeinden gleich. Andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts können sich nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen.

(2) Für die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ihnen angehörenden Gemeinden und Landkreise.

(3) Bestimmungen anderer Gesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt. Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs sind unbeschadet des § 205 Abs. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs die für die Zweckverbände geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes einschließlich des § 18 entsprechend anzuwenden.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. Das Recht, Steuern zu erheben, kann nicht übertragen werden.