§ 20 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Verweisung, Bewehrungsvorschriften, Schlussvorschriften
§ 20 ThürKAG – Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).